Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thünnesen GmbH (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thünnesen GmbH Bäckereimaschinen

§ 1
Geltungsbereich

(1)          Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Thünnesen GmbH (nachfolgend „Thünnesen“ genannt) richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen

(2)          Diese Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen sind auch künftigen Verträgen zwischen Thünnesen und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2
Vertragserklärungen

(1)          Vertragsangebote durch Thünnesen sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2)          Bei der Annahme von Bestellungen setzt Thünnesen die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. 

§ 3
Preise

(1)          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise netto (ohne Umsatzsteuer) „ab Werk“, ausschließlich Verpackung.

(2)          Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4
Zahlungsmodalitäten

(1)          Der Kunde hat Zahlungsansprüche von Thünnesen – vorbehaltlich etwaiger Leistungsverweigerungsrechte – sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von Thünnesen nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.

(2)          Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Thünnesen anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 5
Fälligkeitszins

Die von Thünnesen in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 6
Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung

Solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, ist Thünnesen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

§ 7
Schadenersatzpflicht des Kunden

Steht Thünnesen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch anstatt der Leistung gegen den Kunden zu, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch Thünnesen – pauschal auf 25% des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8
Lieferzeit

(1)          Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2)          Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung von Thünnesen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(3)          Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die Thünnesen nicht zu vertreten hat, und zwar auch dann, wenn sie (im Werk oder) bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses.

  (4)           Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab, ist Thünnesen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern. Etwa entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde. 

§ 9
Lieferung, Gefahrübergang

(1)           Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“  (ex works) vereinbart.

(2)           Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht (spätestens) mit der Übergabe an den Kunden bzw. an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport über eigene Fahrzeuge und Leute von Thünnesen erfolgt. Sofern der Kunde dies wünscht, wird Thünnesen die Ware durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 10
Rügeobliegenheit

(1)          Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

(2)          Abweichungen in der Ausführung, den Farben und Maßen der gekauften Ware berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Sache oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

§ 11
Gewährleistung

(1)          Grundsätzlich wird bei gebrauchten Maschinen oder Anlagen keine Gewährleistung übernommen. Diese werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. 

Nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung der Gewährleistungsübernahme oder bei neuen Maschinen gilt folgendes: Unbeschadet von Schadensersatzansprüchen des Kunden unter den Voraussetzungen des § 12, leistet Thünnesen für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung der gelieferten Waren („Nacherfüllung“). Thünnesen ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöht haben, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

(2)          Im Falle einer Nacherfüllung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

(3)          Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen des Kunden unter den Voraussetzungen des § 12 wird die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

§ 12
Haftung

(1)          Die Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die Thünnesen oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Thünnesen nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.

(2)          Haftet Thünnesen wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3)          Schadenersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.

§ 13
Erlöschen des Anspruchs auf 
Lieferung/Nacherfüllung

(1)          ist der Kunde berechtigt, einerseits vom Verkäufer Lieferung oder Nacherfüllung zu verlangen und andererseits vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen, kann Thünnesen den Kunden auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben.

(2)          Übt der Besteller seine Rechte nicht fristgerecht aus, ist Thünnesen – unbeschadet der sonstigen Rechte des Kunden – nicht mehr zur Lieferung oder Nacherfüllung verpflichtet.

 § 14
Eigentumsvorbehalt

(1)          Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Thünnesen gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Eigentum von Thünnesen. Entstehen vor der vollständigen Tilgung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden weitere Ansprüche zu Gunsten von Thünnesen, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn auch diese Ansprüche vollständig getilgt sind. 

(2)          Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Thünnesen unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Thünnesen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Thünnesen entstandenen Ausfall.

§ 15
Erfüllungsort

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen Weeze.

§ 16
Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Thünnesen und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.

§ 17 

Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Thünnesen und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist abhängig vom Streitwert das AG Geldern oder LG Kleve sofern der Kunde Kaufmann ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist

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